Die Mitarbeiter/innen freier Träger sind vom Gesetzgeber angehalten,
- "gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen" wahrzunehmen.
- bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" hinzuzuziehen und ggf.
zum Schutz des Minderjährigen tätig zu werden.
Die nunmehr in § 8a Abs.2 ausdrücklich vorgesehene Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft erfordert
Fachqualifikationen bei allen Mitarbeitern öffentlicher Träger und Einrichtungen, die mit Kindern und
Jugendlichen arbeiten. Nur über entsprechende Fachqualifikationen können die neuen Aufgabenfelder gemeistert
werden und potentielle Entscheidungsnotstände vermieden werden.
Die organisatorische Umsetzung des Schutzauftrages mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und rechtzeitiger
Risikoabschätzung stellt mit den strukturellen Anforderungen und Abläufen innerhalb der eigenen Institution
und dem Zusammenwirken mit dem Jugendamt enorme fachliche und persönliche Herausforderungen an die jeweiligen Mitarbeiter.
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